Bodendenkmäler sind solche Denkmäler, die mit dem Boden verbunden in besonderer Weise für die lokale oder allgemeine Geschichte zeugen und deren Eintragung in die Denkmallisten nach §3 Abs.1 Satz 1 wie bei anderen Denkmälern garantieren soll, daß sie im allgemeinen Interesse vor Zerstörung und Untergang bewahrt werden.  Eintragen in die Denkmalliste muss sie die Untere Denkmalbehörde, also die Kommune. Über wieviel eingetragene Denkmäler und Bodendenkmäler eine Gemeinde verfügt, läßt die Liste erkennen. Daß der Umfang dieser Listen in den oberbergischen Kommunen erheblich schwankt, ist durch Vergleich zu erkennen. Wikipedia erläutert auf der Seite zum Denkmalschutzgesetz NRW den Begriff Bodendenkmal wie folgt: Es seien "sowohl bewegliche als auch unbewegliche Denkmäler. Dazu gehören auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens und paläontologischer Reste. Auch Bodenverfärbungen, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler (wie z. B. vergangene Holzbauten etc.) verursacht wurden, gehören zu den Bodendenkmälern".

.Hier die derzeitige Liste der Stadt Waldbröl. Ob es nicht weitere Zeugnisse der Vergangenheit gibt, etwa die seit langem gefährdeten alten Wege im Nutscheid, die in ähnlicher Form unter Schutz gestellt werden sollten, ist eine Frage nicht nur des Interesses der Allgemeinheit an dem Erhalt etwa solcher Spuren.